Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen der Prym Fashion GmbH, insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Waren gegenüber Personen, welche nicht Verbraucher im Sinne des §13 BGB sind. Mit Auftragserteilung, spätestens mit Entgegennahme der Ware erklärt sich der Abnehmer mit diesen Bedingungen einverstanden.
1.2 Abweichende Bestimmungen des Abnehmers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch dann wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Preis und Zahlung
2.1 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum, ohne Abzug, netto fällig.
2.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz berechnet. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es nicht.
2.3 Für Schecks und Überweisungen gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Abnehmers.
2.4 Mit Gegenansprüchen kann der Abnehmer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
3. Versand
3.1 Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Verkäufers spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die nicht der Verkäufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
3.2 Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt, sofern vom Käufer keine Versandvorschriften angegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für billigste und schnellste Verfrachtung frei Bestimmungsort. Der Abnehmer trägt jedoch die Versandkosten, wenn die Auftragswerte unter 800 Euro liegen. Für Exportlieferungen gelten besondere Bedingungen.
3.3 Sonderverpackungen werden in jedem Fall besonders berechnet.
3.4 Für die Berechnung sind die vom Verkäufer angegebenen und festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.
4. Lieferung
4.1 Gewichts-, Güte- und Maßangaben sind nur annähernd. Abweichungen nach DIN sind zulässig.
4.2 Teillieferung in zumutbarem Umfang sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Gesamtauftragsmenge sind zulässig.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle zu unterziehen.
4.4 Die Lieferzeit gilt als annähernd, soweit keine feste Lieferzeit vereinbart ist. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Soweit der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig, ob in seinem Werk oder bei seinem Vorlieferanten eingetreten -, insbesondere durch behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich i.S.d. §275 I-III BGB, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Regelungen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
4.5. Der Mindestauftragswert beträgt 300 Euro.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Abnehmer Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Geldwertes beim Verkäufer.
5.2 Der Abnehmer ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, Eigentum des Verkäufers bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
5.3 Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Unbeschadet dieser Bestimmung ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Abnehmer dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
5.4 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Verkäufer vor, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. In diesem Fall oder bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen steht der etwa aus der Vorbehaltsware entstehende Miteigentumsanteil dem Verkäufer zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer den Verkäufer im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Wert des übrigen Teils Miteigentum einräumt und die Sache unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
5.5 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
5.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wird eine Drittwiderspruchsklage oder eine sonstige Intervention erforderlich, so hat der Abnehmer die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.
5.7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
5.8. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern.
6. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge
6.1. Gewährleistungsansprüche: Ist die vom Verkäufer gelieferte Ware nicht frei von Sachmängeln, so steht dem Verkäufer zunächst nach seiner Wahl das Recht zu, die Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Kann der Verkäufer keinen Ersatz liefern oder ist die Nachbesserung unmöglich oder schlägt sie endgültig fehl, so ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Verkäufer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens 10 Tage nach Entgegennahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Das gleiche gilt, wenn der Abnehmer der Zurückweisung des Verkäufers der vom Besteller erhobenen Mängelrüge nicht innerhalb von 4 Wochen widerspricht. In jedem Fall ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Wird im Einzelfall eine längere als eine 1-jährige Gewährleistungsfrist vereinbart, so endet die Gewährleistungspflicht im Falle der Verarbeitung der Ware in den ersten 12 Monaten ab Lieferung der Ware 1 Jahr nach Gefahrenübergang, bei einer späteren Verarbeitung der Ware innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für Mängel die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Wartung und Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Verkäufers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Der Verkäufer leistet auch keine Gewähr für vom Abnehmer bereitgestellte Materialien, es sei denn, im Einzelfall ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten leistet der Verkäufer im gleichen Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Ware. Anwendungstechnische Beratungen, Angaben und Auskünfte, über Eignung und Anwendung der Waren des Verkäufers sind unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer sie im Einzelfall ausdrücklich für verbindlich erklärt hat. Sie befreien den Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. An allen Modellen, Mustern, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einwilligung des Verkäufers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an den Verkäufer zurückzusenden. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Modellen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Vom Verkäufer angefertigte Modelle, Werkzeuge und Sondereinrichtungen bleiben auch bei Kostenbeteiligung durch den Auftraggeber Eigentum des Verkäufers, es sei denn, dass der Auftraggeber bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen die Modelle, Werkzeuge und Sondereinrichtungen gegen Erstattung der Vollkosten zu erwerben bereit ist. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, wie Modelle und Werkzeuge, die der Besteller zur Verfügung gestellt hat, werden für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss vom Verkäufer kostenlos aufbewahrt. Danach hat der Besteller bis zur Entscheidung über den Verbleib der Fertigungseinrichtungen eine angemessene Miete zu zahlen. Der Besteller ist verpflichtet, auf Anfrage des Verkäufers innerhalb einer vom Verkäufer gesetzten Frist, anzugeben, ob die Fertigungseinrichtungen auf seine Kosten und Gefahr an ihn zurückzusenden oder gegen Kostenerstattung des Bestellers zu vernichten sind. Lässt der Besteller die vom Verkäufer gesetzte Frist verstreichen, so steht dem Verkäufer das Wahlrecht zu, ob er die Fertigungseinrichtungen auf Kosten und Gefahr des Bestellers an ihn zurücksendet oder gegen Kostenerstattung des Bestellers vernichtet.6.2. Ansprüche des Vertragspartners aus Gefährdungshaftung sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet ferner nicht für Schäden des Vertragspartners, welche auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder sonstigen leicht fahrlässig begangenen Handlung des Verkäufers bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Er haftet ferner nicht für Schäden, die auf grob fahrlässiger Verletzung einer nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten gehörenden Pflicht durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Höhe nach ist die Haftung auf den Ersatz von typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art eintretenden Schäden begrenzt. Der Ausschluss und die Begrenzung der Haftung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem ProdHaftG.
7. Vermögensverschlechterung des Bestellers
7.1. Erhält der Verkäufer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem, kaufmännischem Ermessen geeignet sind, den Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann der Verkäufer bis zum Zeitpunkt seiner Leistung das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller dem Verlangen des Verkäufers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7.2. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Verkäufer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug kann der Verkäufer Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist verlangen.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Salvatorische Klausel
8.1 Als Erfüllungsort für die aus dem Vertrag oder einem erklärten Rücktritt heraus entstehenden Verbindlichkeiten wird D-52224 Stolberg vereinbart.
8.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Prym Fashion GmbH zuständige Gericht, soweit die Abnehmer Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Auch in diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, das für den Wohnsitz oder die Niederlassung des Abnehmers zuständige Gericht anzurufen.
8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Gesetze in Ausführung des Haager Kaufrechtsabkommens.
8.4. Sollte eine einzelne Vertragsbestimmung oder ein abtrennbarer Teil einer Vertragsbestimmung nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des gesamten Vertrages und der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung wird von den Parteien durch eine wirksame Bestimmung ersetzt.
9. Ausfuhrkontrolle
9.1. Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder Embargos und/oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
9.2. Der Abnehmer wird bei der Weitergabe der von uns gelieferten Waren oder der von uns erbrachten sonstigen Leistungen an Dritte im In- und Ausland die anwendbaren Bestimmungen des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts beachten. Der Abnehmer wird in jedem Fall die (Re-) Exportkontroll-, Sanktions- oder Antiboykottvorschriften, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, Großbritanniens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika, beachten. Der Abnehmer wird weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation Güter verkaufen, exportieren oder reexportieren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen.
9.3. Soweit dies für Exportkontrollprüfungen erforderlich ist, wird der Abnehmer uns auf Verlangen unverzüglich alle Informationen über den endgültigen Warenempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren oder der von uns erbrachten sonstigen Leistungen sowie etwaige diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
9.4. Der Abnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen und einen Überwachungsmechanismus einführen, um sicherzustellen, dass alle Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, die Vorschriften zur Exportkontrolle, zu Sanktionen oder zum Boykott einhalten.
9.5. Der Abnehmer stellt uns von allen Ansprüchen frei, die Behörden oder sonstige Dritte wegen der Nichteinhaltung der vorgenannten Exportkontrollpflichten durch den Abnehmer gegen uns geltend machen, es sei denn, der Abnehmer hat diese nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
9.6. Die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 9 durch den Abnehmer ist für uns von wesentlicher Bedeutung und wir behalten uns alle gesetzlichen Rechte im Falle eines Verstoßes hiergegen vor.